Rechtssatz RS0068592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068592
Entscheidungsdatum
30.10.1973
Norm
MG §19 Abs2 Z10 Fall1 A1
MG §19 Abs2 Z10 Fall1 A2
MG §19 Abs2 Z10 Fall1 E
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG hat zwei Voraussetzungen, die, wie sich aus der Verwendung des Wortes "und" in der bezogenen Gesetzesstelle ergibt, beide vorliegen müssen, um den Kündigungsgrund als gegeben ansehen zu können. Die eine Voraussetzung ist die Weitergabe des Mietgegenstandes, für welche in § 19 Abs 4 MG eine Sonderregelung getroffen wurde, die zweite, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG hat zwei Voraussetzungen, die, wie sich aus der Verwendung des Wortes "und" in der bezogenen Gesetzesstelle ergibt, beide vorliegen müssen, um den Kündigungsgrund als gegeben ansehen zu können. Die eine Voraussetzung ist die Weitergabe des Mietgegenstandes, für welche in Paragraph 19, Absatz 4, MG eine Sonderregelung getroffen wurde, die zweite, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0068592
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0060OB00201_7300000_001