Rechtssatz RS0068594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068594
Geschäftszahl
8Ob120/69; 3Ob646/81
Entscheidungsdatum
09.12.1981
Rechtssatz
Der Besitz einer zweiten, unbenützten Wohnung durch den Mieter, der die aufgekündigte Wohnung im Zeitpunkt der Aufkündigung tatsächlich benützt hat, kann den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG (Mangel eines dringenden Wohnungsbedürfnisses) nicht begründen.Der Besitz einer zweiten, unbenützten Wohnung durch den Mieter, der die aufgekündigte Wohnung im Zeitpunkt der Aufkündigung tatsächlich benützt hat, kann den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG (Mangel eines dringenden Wohnungsbedürfnisses) nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068594
Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0080OB00120_6900000_001