Rechtssatz RS0068600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068600
Entscheidungsdatum
20.01.1977
Norm
MG §19 Abs1 H6
MG §19 Abs2 Z7 D
Rechtssatz
Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mit einem Unternehmen ein Bestandrecht für letzteres, betreffend Wohnungen für seine Werksangehörigen vereinbart hat und sodann eine solche Wohnung für diesen Zweck benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach § 19 Abs 2 Z 7 MG gleich. Hier ist der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG gegeben.Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mit einem Unternehmen ein Bestandrecht für letzteres, betreffend Wohnungen für seine Werksangehörigen vereinbart hat und sodann eine solche Wohnung für diesen Zweck benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Identität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG gleich. Hier ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG gegeben.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0068600
Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0070OB00812_7600000_002