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Rechtssatz RS0068606

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068606

Geschäftszahl

4Ob544/83

Entscheidungsdatum

10.05.1983

Norm

MG §19 Abs2 Z6 B
MG §19 Abs2 Z6 C2
MG §19 Abs2 Z10 C

Rechtssatz

Eine Unternehmensveräußerung rechtfertigt unter Bedachtnahme auf eine am Normzweck und am öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Unternehmen orientierten einschränkenden Auslegung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG keine Kündigung. Dieses Ergebnis wäre aber gefährdet, wollte man dem Veräußerer (oder Verpächter) eines Unternehmens den Bedarf an diesen Räumlichkeiten absprechen und damit die Möglichkeit der Aufrechterhaltung seiner Mietrechte, die für die Veräußerung (Verpachtung) notwendig sind, nehmen. Das im Gesetz uneingeschränkt normierte Erfordernis einer Ersatzbeistellung gilt daher auch für den Fall einer Unternehmensveräußerung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 544/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0068606

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00544_8300000_001