Rechtssatz RS0068606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068606
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Norm
MG §19 Abs2 Z6 B
MG §19 Abs2 Z6 C2
MG §19 Abs2 Z10 C
Rechtssatz
Eine Unternehmensveräußerung rechtfertigt unter Bedachtnahme auf eine am Normzweck und am öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Unternehmen orientierten einschränkenden Auslegung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG keine Kündigung. Dieses Ergebnis wäre aber gefährdet, wollte man dem Veräußerer (oder Verpächter) eines Unternehmens den Bedarf an diesen Räumlichkeiten absprechen und damit die Möglichkeit der Aufrechterhaltung seiner Mietrechte, die für die Veräußerung (Verpachtung) notwendig sind, nehmen. Das im Gesetz uneingeschränkt normierte Erfordernis einer Ersatzbeistellung gilt daher auch für den Fall einer Unternehmensveräußerung.Eine Unternehmensveräußerung rechtfertigt unter Bedachtnahme auf eine am Normzweck und am öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Unternehmen orientierten einschränkenden Auslegung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG keine Kündigung. Dieses Ergebnis wäre aber gefährdet, wollte man dem Veräußerer (oder Verpächter) eines Unternehmens den Bedarf an diesen Räumlichkeiten absprechen und damit die Möglichkeit der Aufrechterhaltung seiner Mietrechte, die für die Veräußerung (Verpachtung) notwendig sind, nehmen. Das im Gesetz uneingeschränkt normierte Erfordernis einer Ersatzbeistellung gilt daher auch für den Fall einer Unternehmensveräußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0068606
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00544_8300000_001