Rechtssatz RS0068628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068628
Entscheidungsdatum
24.05.1972
Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1
MG §19 Abs2 Z10 E
Rechtssatz
Hat der Vermieter der Weitergabe eines Teiles der Wohnung zugestimmt, kommt der 3.Fall der Z 10 (2.Satz der Z 10) dann in Betracht, wenn der im Zeitpunkt dieser Zustimmung vom Mieter noch benützte, nicht weitergegebene Teil in der Folge nicht mehr zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen verwendet wird.Hat der Vermieter der Weitergabe eines Teiles der Wohnung zugestimmt, kommt der 3.Fall der Ziffer 10, (2.Satz der Ziffer 10,) dann in Betracht, wenn der im Zeitpunkt dieser Zustimmung vom Mieter noch benützte, nicht weitergegebene Teil in der Folge nicht mehr zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068628
Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00095_7200000_001