Rechtssatz RS0068636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068636
Geschäftszahl
5Ob744/79; 3Ob646/81
Entscheidungsdatum
09.12.1981
Norm
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §19 Abs2 Z13 B
Rechtssatz
Für die Berechtigung einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nicht entscheidend, ob es dem Mieter zugemutet werden kann, ausschließlich in seiner Zweitwohnung zu leben, daher den wirtschaftlichen und familiären Schwerpunkt seines Lebens in die Zweitwohnung zu verlegen, sondern ob dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.Für die Berechtigung einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nicht entscheidend, ob es dem Mieter zugemutet werden kann, ausschließlich in seiner Zweitwohnung zu leben, daher den wirtschaftlichen und familiären Schwerpunkt seines Lebens in die Zweitwohnung zu verlegen, sondern ob dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068636
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00744_7900000_001