Rechtssatz RS0068655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068655
Entscheidungsdatum
03.07.1973
Rechtssatz
Eine Abwesenheit zur Ausbildung oder zur Ableistung der Militärdienstzeit führt an sich nicht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, wenn die Abwesenheit von vornherein begrenzt ist und immer die Absicht der Rückkehr nach Beendigung der Ausbildung oder Ableistung der Militärdienstzeit besteht (MietSlg 18461, 21537).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0068655
Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00545_7300000_001