Rechtssatz RS0068656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068656
Geschäftszahl
5Ob223/69; 1Ob99/18t
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2
MG §22 A
MRG §30 Abs2 Z5 C
Rechtssatz
Die Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG werden von der Rechtsprechung (SZ 17/104, MietSlg 7426, 8223, 17502 ua) als gegeben angesehen, wenn der vom verstorbenen Hauptmieter bis zu seinem Ableben benützte Wohnungsteil aufgekündigt wird und für den Eintrittsberechtigten bezüglich dieses Wohnungsteiles ein Wohnbedürfnis für absehbare Zeit nicht besteht. Es muß durch den Erwerb des vom verstorbenen Hauptmieter benützten Teiles des Mietgegenstandes der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten überschritten und dieser Wohnungsteil für den Eintrittsberechtigten als überflüssig bezeichnet werden.Die Voraussetzungen einer Teilkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG werden von der Rechtsprechung (SZ 17/104, MietSlg 7426, 8223, 17502 ua) als gegeben angesehen, wenn der vom verstorbenen Hauptmieter bis zu seinem Ableben benützte Wohnungsteil aufgekündigt wird und für den Eintrittsberechtigten bezüglich dieses Wohnungsteiles ein Wohnbedürfnis für absehbare Zeit nicht besteht. Es muß durch den Erwerb des vom verstorbenen Hauptmieter benützten Teiles des Mietgegenstandes der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten überschritten und dieser Wohnungsteil für den Eintrittsberechtigten als überflüssig bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 223/69
Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 223/69
Veröff: MietSlg 21644
- 1 Ob 99/18t
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 99/18t
Auch; Beisatz: Die Beurteilung des für die Teilkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG erforderlichen krassen Missverhältnisses ist nicht abstrakt anhand des dringenden Wohnbedürfnisses einer bestimmten eintrittsberechtigten „Normperson“ zu beurteilen, sondern aufgrund der konkreten Situation und der Nutzung durch den Eintretenden und seine bei ihm wohnenden Angehörigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068656
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00223_6900000_001