Rechtssatz RS0068675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068675
Entscheidungsdatum
16.12.1969
Rechtssatz
Der Bestimmung eines Mietvertrages, daß der Mieter die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten dürfe, daß die Zustimmung ein für alle Male erfolge und daß der Vermieter einer bestimmten Untervermietung widersprechen oder die erteilte Zustimmung zu einer solchen widerrufen könne, wenn gegen den Untermieter ein wichtiger Grund vorliegt, kann eine vom Vermieter bereits von vornherein erteilte Zustimmung zur Untermietung nicht entnommen werden. Gemeint ist damit nur, daß im Falle der Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Untervermietung diese Zustimmung ein für alle Male Geltung haben soll. - Aus der Bestimmung eines Mietvertrages, der Vermieter könne bei unbefugter Untervermietung verlangen, daß der Mieter sobald als möglich, spätestens aber binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündige, widrigenfalls der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen berechtigt sei, kann ein Verzicht auf die Geltendmachung des im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht als Kündigungsgrund anerkannten und im Mietvertrag auch nicht behandelten Tatbestandes der Untervermietung einer Wohnung zu einem unverhältnismäßig hohen Untermietzins nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068675
Dokumentnummer
JJR_19691216_OGH0002_0080OB00250_6900000_002