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Rechtssatz RS0068675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068675

Geschäftszahl

8Ob250/69

Entscheidungsdatum

16.12.1969

Norm

MG §19 Abs2 Z10 A1

Rechtssatz

Der Bestimmung eines Mietvertrages, daß der Mieter die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten dürfe, daß die Zustimmung ein für alle Male erfolge und daß der Vermieter einer bestimmten Untervermietung widersprechen oder die erteilte Zustimmung zu einer solchen widerrufen könne, wenn gegen den Untermieter ein wichtiger Grund vorliegt, kann eine vom Vermieter bereits von vornherein erteilte Zustimmung zur Untermietung nicht entnommen werden. Gemeint ist damit nur, daß im Falle der Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Untervermietung diese Zustimmung ein für alle Male Geltung haben soll. - Aus der Bestimmung eines Mietvertrages, der Vermieter könne bei unbefugter Untervermietung verlangen, daß der Mieter sobald als möglich, spätestens aber binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündige, widrigenfalls der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen berechtigt sei, kann ein Verzicht auf die Geltendmachung des im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht als Kündigungsgrund anerkannten und im Mietvertrag auch nicht behandelten Tatbestandes der Untervermietung einer Wohnung zu einem unverhältnismäßig hohen Untermietzins nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 250/69
    Entscheidungstext OGH 16.12.1969 8 Ob 250/69
    Veröff: MietSlg 21479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068675

Dokumentnummer

JJR_19691216_OGH0002_0080OB00250_6900000_002