Rechtssatz RS0068688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068688
Geschäftszahl
6Ob243/59; 7Ob298/57; 6Ob40/68; 7Ob97/71; 4Ob544/83; 6Ob556/87
Entscheidungsdatum
30.04.1987
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur ist bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach § 19 Abs 2 Z 6 MG ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Beschaffung eines Ersatzes für eine aufgekündigte Wohnung (vgl MietSlg 1912, 1913, 4013, 5867 ua). Der gekündigte Geschäftsmann darf durch die Wirksamerklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden, wobei auch auf die Zinsmehrbelastung Rücksicht zu nehmen ist. Nach Sinn und Zweck des § 19 Abs 2 Z 6 MG darf der Wettbewerb, den der Vermieter in seiner Branche zu bestehen hat, nicht in unbilliger Weise auf Kosten des Mieters eines Geschäftslokales, auf das der Vermieter nun greifen will, ausgetragen werden.Nach ständiger Judikatur ist bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Beschaffung eines Ersatzes für eine aufgekündigte Wohnung vergleiche MietSlg 1912, 1913, 4013, 5867 ua). Der gekündigte Geschäftsmann darf durch die Wirksamerklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden, wobei auch auf die Zinsmehrbelastung Rücksicht zu nehmen ist. Nach Sinn und Zweck des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG darf der Wettbewerb, den der Vermieter in seiner Branche zu bestehen hat, nicht in unbilliger Weise auf Kosten des Mieters eines Geschäftslokales, auf das der Vermieter nun greifen will, ausgetragen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 298/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 7 Ob 298/57
nur: Nach ständiger Judikatur ist bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach § 19 Abs 2 Z 6 MG ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Beschaffung eines Ersatzes für eine aufgekündigte Wohnung (vgl MietSlg 1912, 1913, 4013, 5867 ua). (T1) Veröff: MietSlg 5867
- 6 Ob 243/59
Entscheidungstext OGH 29.07.1959 6 Ob 243/59
Veröff: EvBl 1959/313 S 546 = HBZ 1959/22,2 = ImmZ 1960,28
- 6 Ob 40/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1968 6 Ob 40/68
nur: Wobei auch auf die Zinsmehrbelastung Rücksicht zu nehmen ist. (T2) Veröff: MietSlg 20406
- 7 Ob 97/71
Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 97/71
nur T2
- 4 Ob 544/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 544/83
nur T2; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, daß dieser Mietzins unerschwinglich sein müßte, um die Angemessenheit auszuschließen. (T3)
- 6 Ob 556/87
Entscheidungstext OGH 30.04.1987 6 Ob 556/87
Auch; nur: Der gekündigte Geschäftsmann darf durch die Wirksamerklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068688
Dokumentnummer
JJR_19590729_OGH0002_0060OB00243_5900000_001