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Rechtssatz RS0068712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068712

Geschäftszahl

2Ob311/74

Entscheidungsdatum

20.02.1975

Norm

MG §19 Abs2 Z11 C3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit minderjähriger Kinder oder nicht selbsterhaltungsfähiger Abkömmlinge, die nach dem Willen des Erziehungsberechtigten bzw Sorgeberechtigten zu Unterrichtszwecken oder Ausbildungszwecken außer Haus kommen, wird eine Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes selbst bei jahrelanger Dauer des Besuches einer auswärtigen Schule oder Ausbildungsstätte jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn sie während der Ferien in den Haushalt zurückkehren, aus dem sie stammen bzw in dem sie vorher ständig gelebt haben und in dem sich ihre am Schulort oder Ausbildungsort nicht benötigten Fahrnisse weiterhin befinden, denn in solchen Fällen ist die Dauer des auswärtigen Aufenthaltes von vornherein als zeitlich begrenzt gedacht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 311/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 2 Ob 311/74
    Veröff: MietSlg 27397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068712

Dokumentnummer

JJR_19750220_OGH0002_0020OB00311_7400000_001