Rechtssatz RS0068712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068712
Entscheidungsdatum
20.02.1975
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit minderjähriger Kinder oder nicht selbsterhaltungsfähiger Abkömmlinge, die nach dem Willen des Erziehungsberechtigten bzw Sorgeberechtigten zu Unterrichtszwecken oder Ausbildungszwecken außer Haus kommen, wird eine Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes selbst bei jahrelanger Dauer des Besuches einer auswärtigen Schule oder Ausbildungsstätte jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn sie während der Ferien in den Haushalt zurückkehren, aus dem sie stammen bzw in dem sie vorher ständig gelebt haben und in dem sich ihre am Schulort oder Ausbildungsort nicht benötigten Fahrnisse weiterhin befinden, denn in solchen Fällen ist die Dauer des auswärtigen Aufenthaltes von vornherein als zeitlich begrenzt gedacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068712
Dokumentnummer
JJR_19750220_OGH0002_0020OB00311_7400000_001