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Rechtssatz RS0068717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068717

Geschäftszahl

6Ob213/68

Entscheidungsdatum

18.09.1968

Norm

MG §19 Abs2 Z13 A

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes auch dann keine sittenwidrige Rechtsausübung dar, wenn sich der Mieter zwar die nunmehr der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienende Zweitwohnung nur deshalb beschafft hat, weil er sich seinerzeit dem kündigenden Vermieter gegenüber zur Räumung der gekündigten Wohnung gegen Erbringung einer Geldleistung verpflichtet hatte, der kündigende Vermieter aber ohnehin - auf dem Boden dieser Vereinbarung stehend - vor der Kündigung die Räumung der Wohnung gegen Entschädigung verlangt, der Mieter eine solche jedoch abgelehnt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 213/68
    Entscheidungstext OGH 18.09.1968 6 Ob 213/68
    Veröff: MietSlg 20480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068717

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_0060OB00213_6800000_003