Rechtssatz RS0068717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068717
Entscheidungsdatum
18.09.1968
Rechtssatz
Die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 13 MG stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes auch dann keine sittenwidrige Rechtsausübung dar, wenn sich der Mieter zwar die nunmehr der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienende Zweitwohnung nur deshalb beschafft hat, weil er sich seinerzeit dem kündigenden Vermieter gegenüber zur Räumung der gekündigten Wohnung gegen Erbringung einer Geldleistung verpflichtet hatte, der kündigende Vermieter aber ohnehin - auf dem Boden dieser Vereinbarung stehend - vor der Kündigung die Räumung der Wohnung gegen Entschädigung verlangt, der Mieter eine solche jedoch abgelehnt hat.Die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes auch dann keine sittenwidrige Rechtsausübung dar, wenn sich der Mieter zwar die nunmehr der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienende Zweitwohnung nur deshalb beschafft hat, weil er sich seinerzeit dem kündigenden Vermieter gegenüber zur Räumung der gekündigten Wohnung gegen Erbringung einer Geldleistung verpflichtet hatte, der kündigende Vermieter aber ohnehin - auf dem Boden dieser Vereinbarung stehend - vor der Kündigung die Räumung der Wohnung gegen Entschädigung verlangt, der Mieter eine solche jedoch abgelehnt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068717
Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0060OB00213_6800000_003