Rechtssatz RS0068734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068734
Entscheidungsdatum
01.09.1971
Rechtssatz
Ein stillschweigender Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter oder sein Vertreter Handlungen setzt, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an einer solchen Absicht bestehen lassen. Wenn die im Ausland wohnhafte Tochter nach dem Tod der Mieterin im Jahr 1955 erklärt, die ernste Absicht zu haben, in die Wohnung der verstorbenen Mutter, in der noch eine weitere Tochter wohnt, zu übersiedeln, läßt die Tatsache ihrer Anerkennung als Mitmieterin nicht den Schluß zu, der Vermieter habe damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes wegen Nichtbenützung der Wohnung verzichten wollen. Der Umstand, daß die Aufkündigung der Wohnung erst jetzt, nach dem Tod der anderen Tochter, erfolgt, läßt ebenfalls nicht auf einen solchen Verzicht schließen, denn solange die Schwester der nunmehr gekündigten Tochter lebte und in der aufgekündigten Wohnung wohnte, konnte der Vermieter diesen Kündigungsgrund nicht mit Erfolg geltend machen (vgl MietSlg 21566 ua).Ein stillschweigender Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter oder sein Vertreter Handlungen setzt, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an einer solchen Absicht bestehen lassen. Wenn die im Ausland wohnhafte Tochter nach dem Tod der Mieterin im Jahr 1955 erklärt, die ernste Absicht zu haben, in die Wohnung der verstorbenen Mutter, in der noch eine weitere Tochter wohnt, zu übersiedeln, läßt die Tatsache ihrer Anerkennung als Mitmieterin nicht den Schluß zu, der Vermieter habe damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes wegen Nichtbenützung der Wohnung verzichten wollen. Der Umstand, daß die Aufkündigung der Wohnung erst jetzt, nach dem Tod der anderen Tochter, erfolgt, läßt ebenfalls nicht auf einen solchen Verzicht schließen, denn solange die Schwester der nunmehr gekündigten Tochter lebte und in der aufgekündigten Wohnung wohnte, konnte der Vermieter diesen Kündigungsgrund nicht mit Erfolg geltend machen vergleiche MietSlg 21566 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068734
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0070OB00146_7100000_001