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Rechtssatz RS0068734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068734

Geschäftszahl

7Ob146/71

Entscheidungsdatum

01.09.1971

Norm

MG §19 Abs2 Z13 A

Rechtssatz

Ein stillschweigender Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter oder sein Vertreter Handlungen setzt, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an einer solchen Absicht bestehen lassen. Wenn die im Ausland wohnhafte Tochter nach dem Tod der Mieterin im Jahr 1955 erklärt, die ernste Absicht zu haben, in die Wohnung der verstorbenen Mutter, in der noch eine weitere Tochter wohnt, zu übersiedeln, läßt die Tatsache ihrer Anerkennung als Mitmieterin nicht den Schluß zu, der Vermieter habe damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes wegen Nichtbenützung der Wohnung verzichten wollen. Der Umstand, daß die Aufkündigung der Wohnung erst jetzt, nach dem Tod der anderen Tochter, erfolgt, läßt ebenfalls nicht auf einen solchen Verzicht schließen, denn solange die Schwester der nunmehr gekündigten Tochter lebte und in der aufgekündigten Wohnung wohnte, konnte der Vermieter diesen Kündigungsgrund nicht mit Erfolg geltend machen vergleiche MietSlg 21566 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 146/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 7 Ob 146/71
    Veröff: MietSlg 23421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068734

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0070OB00146_7100000_001