Rechtssatz RS0068761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068761
Entscheidungsdatum
27.11.1979
Rechtssatz
Das Ziel einer Gemeinde, Gemeindewohnungen zur Behebung der in ihrem Bereich bestehenden Wohnungsnot heranzuziehen, bildet keinen zusätzlichen Sachverhalt, der dem gegenüber § 19 Abs 2 Z 13 MG fehlenden Tatbestandsmerkmal der nicht regelmäßigen Bewohnung der aufgekündigten Wohnung an Gewicht gleichkäme.Das Ziel einer Gemeinde, Gemeindewohnungen zur Behebung der in ihrem Bereich bestehenden Wohnungsnot heranzuziehen, bildet keinen zusätzlichen Sachverhalt, der dem gegenüber Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG fehlenden Tatbestandsmerkmal der nicht regelmäßigen Bewohnung der aufgekündigten Wohnung an Gewicht gleichkäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068761
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00744_7900000_002