Rechtssatz RS0068775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068775
Geschäftszahl
6Ob169/69; 7Ob162/69; 5Ob294/69; 5Ob298/69; 4Ob602/69; 7Ob232/69; 7Ob14/71; 6Ob183/72; 8Ob244/72; 7Ob15/73; 7Ob45/74; 2Ob164/74; 3Ob10/75; 3Ob558/77
Entscheidungsdatum
21.02.1978
Norm
MG idF MRÄG §19 Abs2 Z13 B
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 169/69
Entscheidungstext OGH 13.08.1969 6 Ob 169/69
Veröff: SZ 42/115 = MietSlg 21556
- 7 Ob 162/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 162/69
Veröff: MietSlg 21556
- 5 Ob 294/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 5 Ob 294/69
Veröff: EvBl 1970/114 S 185 = MietSlg 21556
- 5 Ob 298/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 5 Ob 298/69
Veröff: MietSlg 21556
- 4 Ob 602/69
Entscheidungstext OGH 02.12.1969 4 Ob 602/69
Veröff: MietSlg 21556
- 7 Ob 232/69
Entscheidungstext OGH 14.01.1970 7 Ob 232/69
Veröff: MietSlg 22406
- 7 Ob 14/71
Entscheidungstext OGH 27.01.1971 7 Ob 14/71
Veröff: MietSlg 23425
- 6 Ob 183/72
Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 183/72
Veröff: MietSlg 24345
- 8 Ob 244/72
Entscheidungstext OGH 12.12.1972 8 Ob 244/72
- 7 Ob 15/73
Entscheidungstext OGH 07.02.1973 7 Ob 15/73
nur: Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. (T1) Veröff: MietSlg 25336
- 7 Ob 45/74
Entscheidungstext OGH 28.03.1974 7 Ob 45/74
nur T1; Veröff: ImmZ 1974,205
- 2 Ob 164/74
Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 164/74
- 3 Ob 10/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 10/75
nur: Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. (T2) Beisatz: Es genügt ferner bereits ein echtes, schutzwürdiges Interesse des Mieters an der aufgekündigten Wohnung zur Verneinung des Kündigungsgrundes. (T3) Veröff: MietSlg 27405
- 3 Ob 558/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 558/77
Vgl; Veröff: MietSlg 30424
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068775
Dokumentnummer
JJR_19690813_OGH0002_0060OB00169_6900000_001