Rechtssatz RS0068784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068784
Geschäftszahl
4Ob558/74; 2Ob571/78
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Rechtssatz
Wird der Bestandgegenstand vom Mieter tatsächlich nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet, dann kann ein schutzwürdiges Interesse nur dann angenommen werden, wenn ein Bedarf nach den Bestandräumlichkeiten zumindest in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist; auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten kann dabei nicht Rücksicht genommen werden (MietSlg 23440 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068784
Dokumentnummer
JJR_19740731_OGH0002_0040OB00558_7400000_001