Rechtssatz RS0068794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068794
Geschäftszahl
6Ob278/70; 7Ob19/72; 6Ob153/73; 5Ob66/75; 4Ob621/75; 5Ob663/76; 4Ob565/78; 2Ob560/83; 4Ob1668/95 (4Ob1669/95)
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Norm
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §22 Abs2 B
MRG §32
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 2 MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 278/70
Entscheidungstext OGH 27.01.1971 6 Ob 278/70
Veröff: SZ 44/9 = ImmZ 1971,237 = MietSlg 23471
- 7 Ob 19/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 19/72
Beisatz: Von einer die Einheitlichkeit des Bestandvertrages aufhebenden funktionellen Verschiedenartigkeit mehrerer Teile eines einzigen Mietgegenstandes, die die selbständige Beurteilung, ob hinsichtlich eines Teiles der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 bzw 14 MG vorliege, zur Folge hätte, kann keine Rede sein, wenn einige Zimmer einer Wohnung zu Bürozwecken untervermietet waren und jetzt leer stehen. (T1) Veröff: ImmZ 1973,12 = MietSlg 24407
- 6 Ob 153/73
Entscheidungstext OGH 09.08.1973 6 Ob 153/73
Ähnlich; Veröff: MietSlg 25380
- 5 Ob 66/75
Entscheidungstext OGH 20.05.1975 5 Ob 66/75
- 4 Ob 621/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 621/75
- 5 Ob 663/76
Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 663/76
- 4 Ob 565/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 565/78
nur: Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. (T2)
- 2 Ob 560/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 560/83
Auch
- 4 Ob 1668/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 1668/95
Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG mit der Begründung ab, daß eine Teilkündigung nach diesen Gesetzesstellen nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben seien. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068794
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19710127_OGH0002_0060OB00278_7000000_001