Rechtssatz RS0068796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068796
Geschäftszahl
2Ob93/73; 2Ob571/78
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Rechtssatz
Hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der Nichtverwendung des aufgekündigten Lokales zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung erbracht, ist es Sache des Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Nichtbenützung nur eine vorübergehende und außerdem entweder durch Urlaub, Krankheit oder Kuraufenthalt bedingte war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 93/73
Entscheidungstext OGH 28.06.1973 2 Ob 93/73
Veröff: MietSlg 25352
- 2 Ob 571/78
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 571/78
Auch; Beisatz: Wenn nach Schließung des Geschäftslokales durch mehr als zwei Jahre hindurch nur mehr gewisse Geschäftseinrichtungsgegenstände gelagert werden, ohne daß irgendein Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters erkennbar ist, so ist der angezogene Kündigungsgrund gegeben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0068796
Dokumentnummer
JJR_19730628_OGH0002_0020OB00093_7300000_001