Rechtssatz RS0068799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068799
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Rechtssatz
Schutzwürdiges Interesse des Mieters kann bejaht werden, wenn die geschäftliche Tätigkeit nur vorübergehend unterbleibt, nicht aber wenn feststeht, daß der Mieter lange nur erfolglose und ungeeignete Schritte zur Wiederaufnahme seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Bestandräumlichkeiten unternommen hat. (Hier: durch zwei Jahre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068799
Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0020OB00571_7800000_003