Rechtssatz RS0068806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068806
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Wenn der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages wußte, daß die Mieter das Mietobjekt nur für Urlaube und Wochenenden mieteten, läßt dies bei Bedachtnahme auf die §§ 863 und 914 ABGB darauf schließen, daß er auf die Geltendmachung des im § 19 Abs 2 Z 13 MG bezeichneten Kündigungsgrundes verzichtete, da sonst der Geschäftszweck von vornherein in Frage gestellt worden wäre.Wenn der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages wußte, daß die Mieter das Mietobjekt nur für Urlaube und Wochenenden mieteten, läßt dies bei Bedachtnahme auf die Paragraphen 863 und 914 ABGB darauf schließen, daß er auf die Geltendmachung des im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG bezeichneten Kündigungsgrundes verzichtete, da sonst der Geschäftszweck von vornherein in Frage gestellt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0068806
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_003