Rechtssatz RS0068809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068809
Entscheidungsdatum
27.05.1970
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Eintrittswerber die aufgekündigte Wohnung für Zwecke eines in der Nähe gelegenen Geschäftsbetriebes benötigt, vermag das für einen Eintritt nach § 19 Abs 2 Z 11 MG erforderliche dringende Wohnbedürfnis nicht zu begründen.Der Umstand, daß der Eintrittswerber die aufgekündigte Wohnung für Zwecke eines in der Nähe gelegenen Geschäftsbetriebes benötigt, vermag das für einen Eintritt nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG erforderliche dringende Wohnbedürfnis nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068809
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00091_7000000_002