Rechtssatz RS0068812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068812
Entscheidungsdatum
10.12.1969
Rechtssatz
War der Vermieter im Zeitpunkt des Ausziehens des Mieters aus der Wohnung im Jahre 1963 damit einverstanden, daß die Wohnung frühestens im Jahre 1968 von der Tochter des Mieters bezogen und daher mehrere Jahre leer stehen werde, so hat er damit eindeutig auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG verzichtet.War der Vermieter im Zeitpunkt des Ausziehens des Mieters aus der Wohnung im Jahre 1963 damit einverstanden, daß die Wohnung frühestens im Jahre 1968 von der Tochter des Mieters bezogen und daher mehrere Jahre leer stehen werde, so hat er damit eindeutig auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068812
Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0070OB00215_6900000_001