Rechtssatz RS0068837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068837
Entscheidungsdatum
18.11.1975
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 14 MG liegt nicht vor, wenn der Geschäftsmieter das zwecks Benützung als Fleischhauerei und Selcherei gemietet hatte, nunmehr aber als Fahrverkäufer eines Fleischerzeugers und Wursterzeugers tätig, hiebei selbständig Kunden zu akquirieren hat und dementsprechend neben einem Fixum auch eine Umsatzprovision bezieht und das Lokal zur Lagerung der Waren des Fleischerzeugers und Wursterzeugers benützt.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG liegt nicht vor, wenn der Geschäftsmieter das zwecks Benützung als Fleischhauerei und Selcherei gemietet hatte, nunmehr aber als Fahrverkäufer eines Fleischerzeugers und Wursterzeugers tätig, hiebei selbständig Kunden zu akquirieren hat und dementsprechend neben einem Fixum auch eine Umsatzprovision bezieht und das Lokal zur Lagerung der Waren des Fleischerzeugers und Wursterzeugers benützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068837
Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0050OB00185_7500000_002