Rechtssatz RS0068844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068844
Geschäftszahl
1Ob120/71; 6Ob523/79
Entscheidungsdatum
07.06.1979
Rechtssatz
Das "Aufheben" des Mietgegenstandes für die heranwachsende Nachkommenschaft im Hinblick auf deren Berufsausbildung durch mehrere Jahre ist unzulässig und rechtfertigte schon vor dem Mietrechtsänderungsgesetz die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 (SZ 29/21). die Formulierung des § 19 Abs 2 Z 14 MG, der weder die Beachtlichkeit der Interessen von Angehörigen des Mieters noch die der Abwesenheit zu Unterrichtszwecken erwähnt, rechtfertigt jedenfalls keine für den Mieter günstigere Auslegung.Das "Aufheben" des Mietgegenstandes für die heranwachsende Nachkommenschaft im Hinblick auf deren Berufsausbildung durch mehrere Jahre ist unzulässig und rechtfertigte schon vor dem Mietrechtsänderungsgesetz die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, (SZ 29/21). die Formulierung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG, der weder die Beachtlichkeit der Interessen von Angehörigen des Mieters noch die der Abwesenheit zu Unterrichtszwecken erwähnt, rechtfertigt jedenfalls keine für den Mieter günstigere Auslegung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 120/71
Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 120/71
Veröff: MietSlg 23440
- 6 Ob 523/79
Entscheidungstext OGH 07.06.1979 6 Ob 523/79
Vgl; Beisatz: Rechtsanwaltskanzlei - Sohn ist Rechtsanwaltsanwärter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068844
Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00120_7100000_003