Rechtssatz RS0068848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068848
Entscheidungsdatum
23.08.1972
Rechtssatz
Bei der Lösung der für die Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 Z 11 MG bedeutsamen Frage, ob der aufgekündigte (hier aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer und Nebenräumen bestehende) Bestandgegenstand überwiegend für Wohnzwecke oder für Wohnzwecke und Geschäftszwecke in gleichem Maß Verwendung findet, handelt es sich um eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Schlußfolgerung. (Daß sich Wohnzweck und Geschäftszweck die Waage hielten, wurde hier schon deshalb verneint, weil drei der vorhandenen fünf Zimmer und sämtliche Nebenräume ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt waren).Bei der Lösung der für die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bedeutsamen Frage, ob der aufgekündigte (hier aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer und Nebenräumen bestehende) Bestandgegenstand überwiegend für Wohnzwecke oder für Wohnzwecke und Geschäftszwecke in gleichem Maß Verwendung findet, handelt es sich um eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Schlußfolgerung. (Daß sich Wohnzweck und Geschäftszweck die Waage hielten, wurde hier schon deshalb verneint, weil drei der vorhandenen fünf Zimmer und sämtliche Nebenräume ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt waren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068848
Dokumentnummer
JJR_19720823_OGH0002_0060OB00168_7200000_001