Rechtssatz RS0068856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068856
Geschäftszahl
3Ob188/60; 3Ob384/49; 6Ob355/60; 1Ob21/54; 1Ob602/54; 3Ob22/51; 5Ob263/61; 5Ob187/63; 7Ob97/71
Entscheidungsdatum
21.07.1971
Norm
MG §19 Abs2 Z6 C4
MG §22 B
Rechtssatz
Auch im Falle einer auf § 19 Abs 2 Z 6 MG gestützten Teilkündigung ist die Beistellung eines von dem aufgekündigten verschiedenen Wohnraumes erforderlich. An dem Erfordernis der Beistellung eines Ersatzraumes vermag nach der herrschenden Rechtsprechung auch die Untervermietung eines Teiles der Wohnung nichts zu ändern.Auch im Falle einer auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG gestützten Teilkündigung ist die Beistellung eines von dem aufgekündigten verschiedenen Wohnraumes erforderlich. An dem Erfordernis der Beistellung eines Ersatzraumes vermag nach der herrschenden Rechtsprechung auch die Untervermietung eines Teiles der Wohnung nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 384/49
Entscheidungstext OGH 25.01.1950 3 Ob 384/49
Veröff: SZ 23/13
- 3 Ob 22/51
Entscheidungstext OGH 02.02.1951 3 Ob 22/51
nur T1; Beisatz: Der Umstand, daß der Gekündigte den aufgekündigten Raum nicht benötigt, befreit nicht von der Pflicht zur Anbietung eines Ersatzraumes. (T2) Veröff: EvBl 1951/172 S 226 = MietSlg 1925
- 1 Ob 21/54
Entscheidungstext OGH 24.03.1954 1 Ob 21/54
nur T1
- 1 Ob 602/54
Entscheidungstext OGH 01.09.1954 1 Ob 602/54
- 3 Ob 188/60
Entscheidungstext OGH 22.06.1960 3 Ob 188/60
Veröff: MietSlg 8188
- 6 Ob 355/60
Entscheidungstext OGH 23.11.1960 6 Ob 355/60
nur: Auch im Falle einer auf § 19 Abs 2 Z 6 MG gestützten Teilkündigung ist die Beistellung eines von dem aufgekündigten verschiedenen Wohnraumes erforderlich. (T1)
- 5 Ob 263/61
Entscheidungstext OGH 13.09.1961 5 Ob 263/61
nur T1; Veröff: MietSlg 8946
- 5 Ob 187/63
Entscheidungstext OGH 20.06.1963 5 Ob 187/63
Veröff: MietSlg 15344
- 7 Ob 97/71
Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 97/71
nur: An dem Erfordernis der Beistellung eines Ersatzraumes vermag nach der herrschenden Rechtsprechung auch die Untervermietung eines Teiles der Wohnung nichts zu ändern. (T3) Beisatz: Geschäftslokal (T4) Veröff: MietSlg 23371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0068856
Dokumentnummer
JJR_19600622_OGH0002_0030OB00188_6000000_001