Rechtssatz RS0068862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068862
Geschäftszahl
1Ob114/69; 6Ob84/73
Entscheidungsdatum
24.05.1973
Rechtssatz
Der Ersteher eines Hauses bleibt an die von dessen Voreigentümer dem Wohnungsmieter ein für alle Male erteilte Zustimmung zur Untervermietung gebunden und kann daher gegen den Mieter, wenn dieser eine solche Untervermietung vornimmt, weder mit einer Kündigung wegen Weitergabe der Wohnung (§ 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG) noch mit einer Kündigung mangels Befriedigung dringenden Wohnbedürfnisses (§ 19 Abs 2 Z 13 MG) durchdringen.Der Ersteher eines Hauses bleibt an die von dessen Voreigentümer dem Wohnungsmieter ein für alle Male erteilte Zustimmung zur Untervermietung gebunden und kann daher gegen den Mieter, wenn dieser eine solche Untervermietung vornimmt, weder mit einer Kündigung wegen Weitergabe der Wohnung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG) noch mit einer Kündigung mangels Befriedigung dringenden Wohnbedürfnisses (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG) durchdringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 114/69
Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 114/69
Veröff: MietSlg 21478(37) = MietSlg 21550(37)
- 6 Ob 84/73
Entscheidungstext OGH 24.05.1973 6 Ob 84/73
Veröff: MietSlg 25361
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068862
Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00114_6900000_002