Rechtssatz RS0068870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068870
Geschäftszahl
2Ob571/78; 6Ob733/83
Entscheidungsdatum
06.09.1984
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 14 MG ist bei einem dauernden und völligem Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages insbesondere bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben.Der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG ist bei einem dauernden und völligem Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages insbesondere bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 571/78
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 571/78
- 6 Ob 733/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 733/83
Vgl auch; Beisatz: Die Einlagerung von Gegenständen in den aufgekündigten Räumlichkeiten bei Fehlen jeglicher geschäftlicher Tätigkeit durch ca dreieinhalb Jahre begründet kein schutzwürdiges Interesse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068870
Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0020OB00571_7800000_005