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Rechtssatz RS0068873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068873

Geschäftszahl

5Ob255/70; 1Ob185/71; 6Ob628/77

Entscheidungsdatum

02.06.1977

Norm

MG §19 Abs2 Z14

Rechtssatz

Auch die mit der Auflösung eines Betriebes zusammenhängende Tätigkeit, also die im Zug der Liquidation entfaltete regelmäßige Tätigkeit, ist als eine geschäftliche Tätigkeit anzusehen, die der Durchsetzung der Auflösung des Mietverhältnisses entgegensteht. Eine zeitliche Begrenzung der geschäftlichen Betätigung eines in Auflösung begriffenen Betriebes in bezug auf die Schutzwürdigkeit des Mietverhältnisses läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Rechtsprechung ableiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 255/70
    Veröff: MietSlg 22417
  • 1 Ob 185/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 185/71
    Veröff: MietSlg 23445
  • 6 Ob 628/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 628/77
    nur: Auch die mit der Auflösung eines Betriebes zusammenhängende Tätigkeit, also die im Zug der Liquidation entfaltete regelmäßige Tätigkeit, ist als eine geschäftliche Tätigkeit anzusehen, die der Durchsetzung der Auflösung des Mietverhältnisses entgegensteht. (T1) Beisatz: Wobei es darauf, ob diese Tätigkeit in anderen als den aufgekündigten Räumen oder nur in einenm Teil derselben vorgenommen werden kann, nicht entscheidend ankommt (hier: zur Einbringlichmachung der Außenstände erforderliche Buchhaltungsarbeiten einer Notariatskanzlei). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068873

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00255_7000000_003