Rechtssatz RS0068876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068876
Entscheidungsdatum
21.09.1976
Rechtssatz
Der Verkauf des Hauses stellt eine Tatsache dar, die als wichtig und bedeutsam im Sinn des § 19 Abs 6 MG anzuerkennen ist und daher als Grund für die Auflösung des Mietverhältnisses vereinbart werden kann.Der Verkauf des Hauses stellt eine Tatsache dar, die als wichtig und bedeutsam im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, MG anzuerkennen ist und daher als Grund für die Auflösung des Mietverhältnisses vereinbart werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0068876
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00577_7600000_001