Rechtssatz RS0068877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068877
Entscheidungsdatum
25.01.1950
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Teil des Mietgegenstandes untervermietet ist, berechtigt nicht zur Kündigung dieses Teiles ohne Ersatz, auch dann nicht, wenn der Mieter auf die Untervermietung wirtschaftlich nicht angewiesen ist (ähnlich JBl 1930,433, ZBl 1935,359; vgl auch ZBl 1937,579, abweichend SZ 8/172, GH 1929,61).Der Umstand, daß ein Teil des Mietgegenstandes untervermietet ist, berechtigt nicht zur Kündigung dieses Teiles ohne Ersatz, auch dann nicht, wenn der Mieter auf die Untervermietung wirtschaftlich nicht angewiesen ist (ähnlich JBl 1930,433, ZBl 1935,359; vergleiche auch ZBl 1937,579, abweichend SZ 8/172, GH 1929,61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0068877
Dokumentnummer
JJR_19500125_OGH0002_0030OB00384_4900000_001