Rechtssatz RS0068883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068883
Entscheidungsdatum
30.01.1974
Rechtssatz
Wenn auch der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 14 MG den Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters voraussetzt, darf dieser Satz aber nicht dahin umgekehrt werden, daß das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses allein schon den Kündigungsgrund herstellt.Wenn auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG den Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters voraussetzt, darf dieser Satz aber nicht dahin umgekehrt werden, daß das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses allein schon den Kündigungsgrund herstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068883
Dokumentnummer
JJR_19740130_OGH0002_0010OB00202_7300000_002