Rechtssatz RS0068887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068887
Geschäftszahl
4Ob556/70 (4Ob557/70 - 4Ob579/70)
Entscheidungsdatum
14.07.1970
Norm
MG §19 Abs2 Z15
MG §21 Abs2 B1
MG §28 Abs2
Rechtssatz
Die Reparaturen müssen vor Einbringung der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 15 MG bzw vor Feststellung des geschuldeten Zinsrückstandes im Sinne des § 21 Abs 2 MG durchgeführt werden, es sei denn, der Vermieter ist außerstande, die notwendigen Erhaltungsarbeiten vorschußweise zu tragen und erhält wegen der schlechten Ertragslage des Hauses auch keinen Hypothekarkredit.Die Reparaturen müssen vor Einbringung der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG bzw vor Feststellung des geschuldeten Zinsrückstandes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG durchgeführt werden, es sei denn, der Vermieter ist außerstande, die notwendigen Erhaltungsarbeiten vorschußweise zu tragen und erhält wegen der schlechten Ertragslage des Hauses auch keinen Hypothekarkredit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068887
Dokumentnummer
JJR_19700714_OGH0002_0040OB00556_7000000_001