Rechtssatz RS0068894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068894
Geschäftszahl
5Ob18/72; 1Ob90/73
Entscheidungsdatum
06.06.1973
Rechtssatz
Wenn sich Ehegatten darüber einig sind, daß zwischen ihnen kein gemeinsamer Haushalt begründet werde, sondern der Ehefrau nur die Rechte und Pflichten einer Wirtschafterin zukommen, die anderswo wohnt, und sich die Ehefrau trotz der Gefahr des Verlustes ihrer Versorgungsansprüche im Falle einer Witwenschaft an diese Vereinbarung hält, kann daraus der Vermieter ihrer bisherigen Wohnung keinen Kündigungsgrund ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068894
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00018_7200000_002