Rechtssatz RS0068896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068896
Entscheidungsdatum
30.05.1974
Rechtssatz
Auch eine Personengesellschaft (oder eine juristische Person) kann ein dringendes Wohnbedürfnis haben, und ein solches kann auch wieder in Wegfall kommen. Das dringende Wohnbedürfnis einer Personengesellschaft (oder juristischen Person) kann allerdings nur in dem Sinn eines Bedarfes nach Wohnraumversorgung für ihre Betriebsangehörigen oder Dienstnehmer verstanden werden, sofern die Versorgung solcher Personen mit Wohnraum im Zusammenhang mit dem vertragsgemäß oder satzungsgemäß bestimmten Zwecken der Mieterin steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068896
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0020OB00169_7400000_001