Rechtssatz RS0068907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068907
Entscheidungsdatum
09.05.1974
Norm
MG idF MRÄG §19 Abs6 A
Rechtssatz
Diese zwingende Bestimmung kann nicht dadurch umgangen werden, daß ein nicht den Kündigungstatbeständen zu unterstellendes Verhalten des Bestandnehmers als Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB vereinbart wird.Diese zwingende Bestimmung kann nicht dadurch umgangen werden, daß ein nicht den Kündigungstatbeständen zu unterstellendes Verhalten des Bestandnehmers als Auflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB vereinbart wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068907
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00064_7400000_001