Rechtssatz RS0068915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068915
Entscheidungsdatum
10.03.1981
Rechtssatz
Wird in einem Mietvertrag über eine Geschäftsauslage ausdrücklich der durch die Fertigstellung eines im Bau befindlichen Sportgeschäftes erwartete Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietrechtsverhältnis vereinbart, so ist diese Vereinbarung nach der Vorschrift des § 19 Abs 6 Satz 2 MG zulässig und wirksam.Wird in einem Mietvertrag über eine Geschäftsauslage ausdrücklich der durch die Fertigstellung eines im Bau befindlichen Sportgeschäftes erwartete Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietrechtsverhältnis vereinbart, so ist diese Vereinbarung nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 6, Satz 2 MG zulässig und wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068915
Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0050OB00783_8000000_002