Rechtssatz RS0068923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068923
Entscheidungsdatum
08.11.1978
Rechtssatz
Da sich der Gesetzgeber im § 19 Abs 3 MG bei den Worten "erwerben" und "Erwerbung" nur jener Ausdrucksweise, die das ABGB auch für die Erwerbung des Eigentums verwendet (Überschrift des V.Hauptstückes:Da sich der Gesetzgeber im Paragraph 19, Absatz 3, MG bei den Worten "erwerben" und "Erwerbung" nur jener Ausdrucksweise, die das ABGB auch für die Erwerbung des Eigentums verwendet (Überschrift des römisch fünf.Hauptstückes:
von der "Erwerbung" des Eigentums - § 423 über die mittelbare "Erwerbung": Sachen ....... werden mittelbar "erworben") bedient, besteht kein Anlaß, "erwerben" und "Erwerbung" im § 19 Abs 3 MG anders als Erwerbung des Eigentums auszulegen, die bei Liegenschaften nicht nur das Erwerbungsgeschäft, sondern auch die Einverleibung des Eigentums erfordert.von der "Erwerbung" des Eigentums - Paragraph 423, über die mittelbare "Erwerbung": Sachen ....... werden mittelbar "erworben") bedient, besteht kein Anlaß, "erwerben" und "Erwerbung" im Paragraph 19, Absatz 3, MG anders als Erwerbung des Eigentums auszulegen, die bei Liegenschaften nicht nur das Erwerbungsgeschäft, sondern auch die Einverleibung des Eigentums erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068923
Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0080OB00554_7800000_001