Rechtssatz RS0068984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068984
Entscheidungsdatum
02.09.1975
Rechtssatz
Die angebotenen Ersatzräume müssen auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung zur Verfügung stehen. Die Verzögerung der Räumung durch den gekündigten Mieter kann allenfalls dessen Schadenersatzpflicht begründen, befreit jedoch den Vermieter nicht von der Verpflichtung, die Ersatzräume bis zur Vollstreckung bereitzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068984
Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00176_7500000_008