Rechtssatz RS0069040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069040
Entscheidungsdatum
12.12.1972
Rechtssatz
Wohnräume, die Ehegatten in Mitmiete vergeben wurden, können nur gegen beide Teile aufgekündigt werden (MietSlg 4937 ua). Einer gegen beide Ehegatten als Mitmieter gerichteten, auf § 19 Abs 2 Z 13 MG gestützten Kündigung ist schon dann ein Erfolg zu versagen, wenn auch nur in Ansehung eines der beiden Ehegatten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu bejahen ist.Wohnräume, die Ehegatten in Mitmiete vergeben wurden, können nur gegen beide Teile aufgekündigt werden (MietSlg 4937 ua). Einer gegen beide Ehegatten als Mitmieter gerichteten, auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG gestützten Kündigung ist schon dann ein Erfolg zu versagen, wenn auch nur in Ansehung eines der beiden Ehegatten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069040
Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0080OB00244_7200000_001