Rechtssatz RS0069050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069050
Entscheidungsdatum
07.04.1971
Rechtssatz
Wenn auch nach § 21 Abs 1 Satz 2 MG in der Aufkündigung nur eine kurze Anführung der geltend gemachten Kündigungsgründe erforderlich ist, so kann doch dann, wenn in der Aufkündigung der Sachverhalt eindeutig bezeichnet wurde, der dadurch individualisierte Kündigungsgrund nicht durch das Vorbringen weiterer Tatsachen erweitert werden.Wenn auch nach Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 MG in der Aufkündigung nur eine kurze Anführung der geltend gemachten Kündigungsgründe erforderlich ist, so kann doch dann, wenn in der Aufkündigung der Sachverhalt eindeutig bezeichnet wurde, der dadurch individualisierte Kündigungsgrund nicht durch das Vorbringen weiterer Tatsachen erweitert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0069050
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00080_7100000_002