Rechtssatz RS0069053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069053
Entscheidungsdatum
16.09.1970
Rechtssatz
Hat die Mietpartei ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt seit Jahren und auch noch im wesentlichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz infolge Pflege ihrer inzwischen neunundachzigjährigen Mutter im Ausland und beabsichtigt sie die Rückkehr lediglich nach Ableben der Mutter, also in einer noch völlig ungewissen Zukunft, so liegt der Kündigungsgrund vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0069053
Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0060OB00207_7000000_001