Rechtssatz RS0069086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069086
Entscheidungsdatum
14.01.1970
Rechtssatz
In seinen Einwendungen muß der gekündigte Mieter zu den in der Kündigung behaupteten Kündigungsgründen nicht Stellung nehmen. Wurden von ihm Einwendungen erhoben, dann hat der kündigende Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt (§ 21 Abs 1 MG). Irgendwelchen Gegenausführungen des Mieters zu den bezüglichen Behauptungen des Vermieters steht keine Eventualmaxime entgegen.In seinen Einwendungen muß der gekündigte Mieter zu den in der Kündigung behaupteten Kündigungsgründen nicht Stellung nehmen. Wurden von ihm Einwendungen erhoben, dann hat der kündigende Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt (Paragraph 21, Absatz eins, MG). Irgendwelchen Gegenausführungen des Mieters zu den bezüglichen Behauptungen des Vermieters steht keine Eventualmaxime entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0069086
Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0070OB00232_6900000_001