Rechtssatz RS0069088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069088
Geschäftszahl
4Ob565/78; 5Ob797/81
Entscheidungsdatum
15.03.1983
Rechtssatz
Voraussetzung einer Teilkündigung nach § 22 Abs 1 MG ist ein dringender Bedarf des Vermieters an dem aufgekündigten Teil des Mietgegenstandes; die gegenteilige Ansicht, wonach der dringende Eigenbedarf hinsichtlich des gesamten Bestandobjektes gegeben sein müßte, findet im Gesetz keine Deckung.Voraussetzung einer Teilkündigung nach Paragraph 22, Absatz eins, MG ist ein dringender Bedarf des Vermieters an dem aufgekündigten Teil des Mietgegenstandes; die gegenteilige Ansicht, wonach der dringende Eigenbedarf hinsichtlich des gesamten Bestandobjektes gegeben sein müßte, findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 565/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 565/78
- 5 Ob 797/81
Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 797/81
Beisatz: Die Interessen des Untermieters sind nicht zu berücksichtigen; es ist nicht zu prüfen, ob der restliche Teil des Bestandgegenstandes zur Besorgung der Geschäfte ausreicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0069088
Dokumentnummer
JJR_19780926_OGH0002_0040OB00565_7800000_001