Rechtssatz RS0069094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069094
Geschäftszahl
1Ob299/68; 7Ob177/74
Entscheidungsdatum
14.11.1974
Rechtssatz
Wenn einen Mieter an dem Entstehen eines Mietzinsrückstandes kein grobes Verschulden trifft, darf das Gericht erst nach Fassung des im § 21 Abs 2 und 3 MG vorgesehenen Beschlusses über die Höhe des geschuldeten Mietzinsbetrages einer auf § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Mietzinses gestützten Räumungsklage stattgeben. Wenn der Mieter einen Mietzinsrückstand bestreitet, ist damit die Höhe des geschuldeten Betrages strittig. Eine solche Beschlußfassung ist diesfalls eine rechtliche Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil.Wenn einen Mieter an dem Entstehen eines Mietzinsrückstandes kein grobes Verschulden trifft, darf das Gericht erst nach Fassung des im Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG vorgesehenen Beschlusses über die Höhe des geschuldeten Mietzinsbetrages einer auf Paragraph 1118, ABGB wegen Nichtzahlung des Mietzinses gestützten Räumungsklage stattgeben. Wenn der Mieter einen Mietzinsrückstand bestreitet, ist damit die Höhe des geschuldeten Betrages strittig. Eine solche Beschlußfassung ist diesfalls eine rechtliche Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0069094
Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00299_6800000_001