Rechtssatz RS0069103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069103
Entscheidungsdatum
16.11.1972
Rechtssatz
Das Erfordernis einer Teilkündigung nach § 22 Abs 1 MG, daß der verbleibende Wohnraum zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden eintrittsberechtigten Person ausreicht, ist dann nicht gegeben, wenn der verbleibende Wohnraum diesem Wohnbedürfnis nicht einmal bei Zugrundelegung bescheidener Wohnansprüche genügt.Das Erfordernis einer Teilkündigung nach Paragraph 22, Absatz eins, MG, daß der verbleibende Wohnraum zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden eintrittsberechtigten Person ausreicht, ist dann nicht gegeben, wenn der verbleibende Wohnraum diesem Wohnbedürfnis nicht einmal bei Zugrundelegung bescheidener Wohnansprüche genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069103
Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0060OB00195_7200000_001