Rechtssatz RS0069109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069109
Entscheidungsdatum
10.06.1975
Rechtssatz
Die Beschränkung der Rechtswirkungen einer Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 4, 4 a oder 4 b MG, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden, auf die eines Zwischenurteils, daß der Kündigungsgrund gegeben ist, tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, also auch dann, wenn die gekündigte Partei der Meinung ist, keine Ersatzwohnung zu benötigen.Die Beschränkung der Rechtswirkungen einer Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, 4, a oder 4 b MG, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden, auf die eines Zwischenurteils, daß der Kündigungsgrund gegeben ist, tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, also auch dann, wenn die gekündigte Partei der Meinung ist, keine Ersatzwohnung zu benötigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069109
Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0030OB00138_7500000_001