Rechtssatz RS0069112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069112
Entscheidungsdatum
15.02.1983
Rechtssatz
Liegt ein Rückforderungsverzicht des Berechtigten hinsichtlich einer unzulässigen Ablöse vor, dann ist die - vom Mieter ohne Rechtsgrund geleistete - "Ablöse"-Zahlung endgültig ins Vermögen des Vermieters gelangt und muß von ihm, dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Vereinbarung entsprechend, als Mietzins (= Entgelt für die Überlassung einer Wohnung) behandelt und bei der Errechnung der Mietzinsreserve berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069112
Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00023_8200000_003