Rechtssatz RS0069114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069114
Geschäftszahl
7Ob137/72; 4Ob565/78; 6Ob511/85
Entscheidungsdatum
17.01.1985
Rechtssatz
Das "Minus" der Teilkündigung gegenüber einer Gesamtkündigung kann nicht dazu führen, daß dem Mieter nur die dringendst benötigten Räume verbleiben dürften, es hat vielmehr zur Folge, daß der Vermieter ohne Beistellung einer anderen Ersatzwohnung nach den sonst gemäß § 19 Abs 2 Z 6 MG erforderlichen Voraussetzungen teilweise aufkündigen kann, falls der dem Mieter verbleibende Teil des Bestandobjektes zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses für sich und seine Familie (§ 19 Abs 2 Z 11 MG) "ausreicht" und daher die Beschaffung eines anderweitigen Ersatzes entbehrlich ist.Das "Minus" der Teilkündigung gegenüber einer Gesamtkündigung kann nicht dazu führen, daß dem Mieter nur die dringendst benötigten Räume verbleiben dürften, es hat vielmehr zur Folge, daß der Vermieter ohne Beistellung einer anderen Ersatzwohnung nach den sonst gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG erforderlichen Voraussetzungen teilweise aufkündigen kann, falls der dem Mieter verbleibende Teil des Bestandobjektes zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses für sich und seine Familie (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG) "ausreicht" und daher die Beschaffung eines anderweitigen Ersatzes entbehrlich ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 137/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 7 Ob 137/72
Veröff: MietSlg 24405
- 4 Ob 565/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 565/78
- 6 Ob 511/85
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 511/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069114
Dokumentnummer
JJR_19720621_OGH0002_0070OB00137_7200000_001