Rechtssatz RS0069117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069117
Geschäftszahl
1Ob202/28; 6Ob2/68; 6Ob258/69; 7Ob167/72; 4Ob513/79; 1Ob627/92; 1Ob651/92; 9Ob24/03z; 7Ob220/03h; 2Ob224/06i
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Rechtssatz
Ein unter das MG fallender Bestandvertrag kann auch vom Mieter nur gerichtlich gekündigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 202/28
Entscheidungstext OGH 29.02.1928 1 Ob 202/28
Veröff: SZ 10/36
- 6 Ob 2/68
Entscheidungstext OGH 31.01.1968 6 Ob 2/68
Veröff: MietSlg 20503
- 6 Ob 258/69
Entscheidungstext OGH 05.11.1969 6 Ob 258/69
Beisatz: Eine außergerichtliche Kündigung durch den Mieter kann daher in diesem Falle für sich allein die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht bewirken. Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T1) Veröff: MietSlg 21617
- 7 Ob 167/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 167/72
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 24383
- 4 Ob 513/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
Beisatz: Freilich ohne Angabe bestimmter Gründe. (T2)
- 1 Ob 627/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 627/92
Beis wie T1 nur: Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für § 33 Abs 1 erster Satz MRG. (T4) Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522
- 1 Ob 651/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 651/92
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 24/03z
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 24/03z
Beis wie T1 nur: Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T5)
- 7 Ob 220/03h
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 220/03h
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 224/06i
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 224/06i
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (§ 49e Abs 8 MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (§ 33 Abs 1 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0069117
Dokumentnummer
JJR_19280229_OGH0002_0010OB00202_2800000_001